Satzung Tennisverein Waren 91 e.V.
§ 1 Name, Sitz
I. Der Verein hat den Namen Tennisverein Waren 91.
Er hat seinen Sitz in Waren/Müritz und ist in das Vereinsregister
eingetragen. (abgekürzt TV Waren 91 e.V.)
II. Der Verein ist Mitglied im Fachverband des Landessportbundes
Mecklenburg-Vorpommern, deren Sportart im Verein betrieben
wird und erkennt deren Satzung und Ordnung an.
III. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1.1. eines Jahres und endet
am 31.12. des folgenden Jahres.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
I. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tennissports im
Rahmen seiner Möglichkeiten.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit
auf dem Gebiet des Sports. Er veranstaltet Meisterschaften und
pflegt freundschaftliche Wettkämpfe.
III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
V. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den
- Ordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Unterschriften der
gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des
Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung
Bedarf, kann der/die Antragesteller/in die Mitgliederversammlung
anrufen. Diese entscheidet endgültig.
II. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer
Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung
über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist
die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich
und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
IV. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn er
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit
der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem
Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand
erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens,
das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate
vergangen sind. Der Ausschluss befreit nicht von der Verpflichtung zur
Zahlung der rückständigen Beiträge und Umlagen. Des weiteren wird
festgelegt, das bei Rückstand von zwei Monatsbeträgen der Ausschluss
von der Benutzung der Sportstätten erfolgt.
V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch
auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen
den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft
durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren
Ordnungen des Vereins zu halten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger
Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Die
Höhe des Beitrages sowie deren Fälligkeit regelt die Beitragsordnung.
Diese wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und kann sich in
jedem Geschäftsjahr ändern.
IV. Die Mitglieder wirken je nach Maßgabe des Vorstandes an Arbeiten
zur Erhaltung, Erneuerung oder zum Ausbau der Platzanlage mit. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 7 Organe
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
I. Vorstandsvorsitzender
Stellvertretender Vorstandsvorsitzende
Vorstand Finanzen / Geschäftsführer
Vorstand Sport
Vorstand Schriftführer
Erweiterter Vorstand
Vorstand - Breitensport / Jugend / Öffentlichkeitsarbeit
II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der
Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit die seines/r Vertreters. Der Vorstand
ordnet und überwacht die Tätigkeit der Verantwortlichen; er ist
berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der
Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine
Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Auslagen, die Ihnen in Ausübung des Amtes erwachsen, werden
vom Verein erstattet.
III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der/die erste Vorsitzende
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der/die Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der
Genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl
im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Verschiedene Vorstandesämter können nicht in einer Funktion
vereinigt werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im
ersten Quartal statt.
II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es
schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Genehmigung der Jahresrechnung (Einnahmen/Ausgaben)
- Entlastung und Wahl des Vorstands
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Erneuerung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins
§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch
Veröffentlichung der Tagesordnung im Vereinskasten. Zwischen dem
Tag des Aushangs und dem Termin der Versammlung muss eine
Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich oder
schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
I. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstands,
bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den
Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins
ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
III. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden,
wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei
dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung
mitgeteilt worden sind.
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 15 Kassenprüfung
Die sachliche und rechnerische Kassenprüfung übernehmen mindestens
zwei Mitglieder des Vorstands einmal jährlich vor Einberufung der
Mitgliederversammlung. Sie besteht in der Buch-, Kassen- und Jahresabrechnung, die durch den Kassenwart vorgelegt wird. Der
Kassenwart erstattet dann der Mitgliederversammlung einen Bericht in
Form einer Jahresrechnung und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte seine Entlastung und die der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 16 Ordnungen
Zur Durchführung und Umsetzung der Satzung hat der Vorstand eine
Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die
Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit
einer Mehrheit von 2/3 derMitglieder des Vorstandes beschlossen.
Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 17 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine
Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw.
Versammlungsleiter und vom benannten Schriftführer zu unterschreiben.
§ 18 Auflösung des Vereins
I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum
Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Waren/Müritz, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere
zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung
des Vereins am 09.10.2006 beschlossen worden.
Der Vorstand
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