Satzung
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Geschichte
Der Vorstand
Satzung
 
 
Satzung

Satzung Tennisverein Waren 91 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz

I. Der Verein hat den Namen Tennisverein Waren 91.
Er hat seinen Sitz in Waren/Müritz und ist in das Vereinsregister
eingetragen. (abgekürzt TV Waren 91 e.V.)

II. Der Verein ist Mitglied im Fachverband des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern, deren Sportart im Verein betrieben wird und erkennt deren Satzung und Ordnung an.

III. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1.1. eines Jahres und endet am 31.12. des folgenden Jahres.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

I. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tennissports im Rahmen seiner Möglichkeiten.

II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Er veranstaltet Meisterschaften und pflegt freundschaftliche Wettkämpfe.

III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
V. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den

- Ordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung Bedarf, kann der/die Antragesteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

II. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

oder

- wegen groben unsportlichen Verhaltens

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

IV. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge und Umlagen. Des weiteren wird festgelegt, das bei Rückstand von zwei Monatsbeträgen der Ausschluss
von der Benutzung der Sportstätten erfolgt.

V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten

I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie deren Fälligkeit regelt die Beitragsordnung.
Diese wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und kann sich in jedem Geschäftsjahr ändern.

IV. Die Mitglieder wirken je nach Maßgabe des Vorstandes an Arbeiten zur Erhaltung, Erneuerung oder zum Ausbau der Platzanlage mit. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7 Organe

Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand

I. Vorstandsvorsitzender
Stellvertretender Vorstandsvorsitzende
Vorstand Finanzen / Geschäftsführer
Vorstand Sport
Vorstand Schriftführer

Erweiterter Vorstand

Vorstand - Breitensport / Jugend / Öffentlichkeitsarbeit

II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit die seines/r Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Verantwortlichen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Auslagen, die Ihnen in Ausübung des Amtes erwachsen, werden vom Verein erstattet.

III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

- der/die erste Vorsitzende
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der/die Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der Genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Verschiedene Vorstandesämter können nicht in einer Funktion vereinigt werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

- Genehmigung der Jahresrechnung (Einnahmen/Ausgaben)
- Entlastung und Wahl des Vorstands
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Erneuerung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins

 

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung im Vereinskasten. Zwischen dem Tag des Aushangs und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich oder schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

I. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

III. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

 

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

§ 15 Kassenprüfung

Die sachliche und rechnerische Kassenprüfung übernehmen mindestens zwei Mitglieder des Vorstands einmal jährlich vor Einberufung der Mitgliederversammlung. Sie besteht in der Buch-, Kassen- und Jahresabrechnung, die durch den Kassenwart vorgelegt wird. Der Kassenwart erstattet dann der Mitgliederversammlung einen Bericht in Form einer Jahresrechnung und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte seine Entlastung und die der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 16 Ordnungen

Zur Durchführung und Umsetzung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 derMitglieder des Vorstandes beschlossen.
Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

§ 17 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und vom benannten Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Waren/Müritz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

 

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 09.10.2006 beschlossen worden.

 

Der Vorstand